FFP2-Masken und 3G-Nachweis sind noch ein „must-have“ in den KAGes-LKH und LPZ

Pressemitteilung

Die Pandemie ist nicht vorbei: Für den Zutritt zu den Landeskrankenhäusern (LKH) und Landespflegezentren (LPZ) der KAGes gilt nach wie vor die FFP2-Maskentragepflicht und die 3G-Nachweis-Pflicht. Dies wird oftmals von Patient*innen, Begleitpersonen und Besucher*innen vergessen. Daher und hinsichtlich der aktuell stark steigenden Infektions- und Hospitalisierungszahlen möchte die Steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft nachdrücklich auf die Gültigkeit dieser Sicherheitsmaßnahmen hinweisen.

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Die Rücknahme der Covid-Maßnahmen in fast allen Bereichen des öffentlichen Lebens sowie andere brisante Themen in der täglichen Berichterstattung haben in den Sommermonaten die Pandemie offenbar aus dem Bewusstsein vieler Menschen gedrängt: Täglich wollen zahlreiche Patient*innen, Begleitpersonen und Besucher*innen ohne FFP2-Maske und ohne den notwendigen 3G-Nachweis in die KAGes-Krankenhäuser und Pflegezentren.

Dabei sind die Sicherheitsmaßnahmen in diesen hochsensiblen Bereichen zum Schutz aller Personen und zur Aufrechterhaltung des Betriebes natürlich noch aufrecht und werden auch kontrolliert – oder wie Vorstandsvorsitzender Univ. Prof. Ing. Dr. Gerhard Stark betont: „Ohne FFP2-Maske und gültigen 3G-Nachweis können wir die Leute nicht in unsere Häuser lassen – die Sicherheit hat hier oberste Priorität, um vulnerable Patient*innen und Bewohner*innen nicht zu gefährden und um unsere Mitarbeiter*innen nicht noch zusätzlich zu belasten.“

Ausgenommen von der 3G-Nachweispflicht sind Notfallpatient*innen, Kinder bis 12 Jahre, Begleitpersonen von minderjährigen Patient*innen, Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung und Seelsorge sowie eine Person zur Geburtsbegleitung. Im Zweifelsfall entscheidet das zuständige ärztliche Personal. Zudem können die Häuser situationsbedingt auch strengere Regelungen vorsehen und z.B. auch bei jüngeren Kindern einen 3G-Nachweis verlangen.

Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr. Kinder ab dem vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen auch einen Mund-Nasen-Schutz tragen, ebenso wie Schwangere. Weitere Ausnahmen müssen medizinisch begründet sein.

Rückfragehinweis

Steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft m.b.H.
Reinhard Marczik
Tel. +43 (0) 316 340 5120
E-Mail: reinhard.marczik@kages.at